Finanzgericht erklärt Einspruch per E-Mail für unwirksam
Das FG Hessen (Urteil v. 2.6.2014 – 8 K 1658/13; Revision anhängig) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass ein Einspruch per E-mail nicht wirksam ist, da er nicht der gesetzlich vorgegebenen Schriftform entspricht. Dieses Urteil ist überraschend, da in Literatur und sogar in der Finanzverwaltung ein Einspruch als Möglichkeit angesehen wird. (vgl. hierzu AEAO zu § 357 Nr.1).
Revision beim BFH ist anhängig.