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Liebhaberei eines Tauchsportfachgeschäft (GmbH)

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Das FG Düsseldorf hat zur Gewinnerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer Tauchsporthandel-GmbH entschieden (Urteil v. 7.7.2015 – 10 K 546/12 E).

Sachverhalt: Der Kläger ist selbständiger Apotheker. Daneben betrieb er ein Tauchsport-Fachgeschäft (T-GmbH) mit insgesamt drei Angestellten. In den Jahren 2006 bis 2008 erwirtschaftete er hieraus lediglich Verluste, bis er den Betrieb auflöste. Den in seiner Einkommensteuererklärung 2008 erklärten Auflösungsverlust erkannte das FA mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Der Kläger war zu 100% an der T-GmbH beteiligt, so dass durch die im Jahr 2008 erfolgte Auflösung der T-GmbH der Tatbestand des § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG grundsätzlich erfüllt wurde.
  • Auch handelte der Kläger mit Einkünfteerzielungsabsicht.
  • Denn der Handel mit Gegenständen – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – gehört typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden.
  • Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts.
  • Um dem Kläger die Einkünfteerzielungsabsicht absprechen zu können, müssten konkrete Beweisanzeichen dafür vorliegen, dass der Handel mit Tauchsportartikeln aus sonstigen (nicht der Gewinnerzielung dienenden) Gründen ausgeübt wurde.
  • Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich: Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Kläger als Alleingesellschafter in seiner Freizeit selbst taucht, denn es geht nicht um den Geschäftszweck „Tauchen“ (z.B. Betätigung als Tauchlehrer), sondern um den Geschäftszweck „Handel“ – die Tauchaktivitäten des Klägers stellen lediglich insoweit den Auslöser der gewerblichen Tätigkeit dar.
  • Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger irgendwelche sonstigen Vorteile durch die Aufnahme der Handelstätigkeit erlangt hat, zumal es ihm dadurch, dass die Rechtsform einer GmbH gewählt wurde, nicht möglich war, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
  • Zu beachten ist auch, dass der Kläger das Tauchsportgeschäft nicht selbst aktiv betreiben konnte, sondern das operative Geschäft durch eingestelltes Personal hat betreiben lassen.
  • Der Umstand, dass fremde Dritte als Arbeitnehmer beschäftigt werden, spricht in der Regel für eine ernsthafte, mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit.

Quelle: NWB online

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