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Lohn – Gesellschafter-GF: Bloß keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge!

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Vereinbart die GmbH mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, liegt darin grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung, sagt das FG Münster.

Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Kapitalgesellschaft in einem solchen Fall mit dem Geschäftsführer Arbeitsbedingungen vereinbare, die von denen abweichen, die unabhängige Dritte miteinander vereinbart hätten (FG Münster vom 14.4.2015, 1 K 3431/13 E).

Im entschiedenen Fall war die Vereinbarung der Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer damit begründet worden, dass es sich bei der Firma um ein Betrieb handelt, dessen Erfolg sich wesentlich auf dem Import von Waren aus Asien stützt und daher für den reibungslosen und ressourcenschonenden Ablauf besondere Arbeitszeiten notwendig wären.

Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht. Dem klagenden Gesellschafter-Geschäftsführer wurde entgegen gehalten, dass ein ordentlicher Geschäftsführer diese Besonderheit bereits bei der Bemessung des eigentlichen Geschäftsführergehalts berücksichtigt hätte.

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