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Lohn – Übergangsfrist für Eintragung Großbuchstabe M auf Jahreslohnsteuerbescheinigung bis zum 31.12.2017 verlängert

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 hat das BMF die Grundsätze zur Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2016 bekanntgegeben. In diesem Schreiben wurde für die Bescheinigung des Großbuchstaben „M“ die Übergangsregelung der Rz. 92 des BMF-Schreibens zum Reisekostenrecht ab 1. Januar 2014 vom 24. Oktober 2014 (BStBl I S. 1412) um zwei Jahre – bis zum 31. Dezember 2017 – verlängert.

 

Großbuchstabe M = arbeitgeberveranlasste Mahlzeit

Der Großbuchstabe M muss bescheinigt werden, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern während einer Auswärtstätigkeit eine arbeitgeberveranlasste Mahlzeit (Rechnung an Arbeitgeber, Erstattung an Arbeitnehmer bzw. Kostenübernahme, Wert maximal 60 Euro pro Mahlzeit) zur Verfügung stellt. Die Bescheinigung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob der Arbeitgeber die Mahlzeit versteuert oder gezahlte Verpflegungspauschalen kürzt.  

 

Trennung Reisekostenabrechnung und Lohnbuchhaltung

Da in der Praxis Reisekostenabrechnungen und Lohnbuchhaltung getrennt voneinander erfolgen (z. T. auch über Dienstleistungsunternehmen), ist es häufig nicht ohne Weiteres möglich, im Rahmen der Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zu entscheiden, ob arbeitgeberveranlasste Mahlzeiten vorliegen. Aus diesem Grund hatte die Finanzverwaltung mit der Neuregelung der Reisekostenreform zum 1. Januar 2014 eine Übergangsregelung für die Eintragung des Großbuchstaben M bis zum 31. Dezember 2015 beschlossen. Diese wurde nun verlängert.

Von dieser Übergangsreglung können Arbeitgeber Gebrauch machen, die nicht verpflichtet sind, die Verpflegungspauschalen auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung einzutragen.

 

Fazit: Die Probleme in der Praxis sind weiterhin nicht gelöst. Zudem scheinen Nutzen und Aufwand bei der Eintragung des Großbuchstaben M sowohl bei Arbeitgebern (bei der Eintragung) als auch bei der Finanzverwaltung (im Rahmen der Auswertung) in keinem Verhältnis zu stehen. Aus diesem Grund hat sich die Finanzverwaltung entschieden, die Übergangsfrist zu verlängern. (KG)

 

Quelle: IHK Berlin

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