Steuerberater in Ingolstadt

LSt – Minijob-Zentrale erhöht U1 und U2

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Ab dem 1.9.2015 gelten neue Umlagesätze bei Mini-Jobbern. Die Erstattungsleistungen bleiben unverändert.

Ab dem 1.9.2015 betragen die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung:

  • Umlage U1: 1,00 % des Bruttolohns der Mini-Jobber (bisher: 0,7 %)
  • Umlage U2: 0,30 % des Bruttolohns der Mini-Jobber (bisher: 0,24 %)

Die Erstattungsleistungen betragen unverändert 80 Prozent (U1) bzw. 100 Prozent (U2) des fortgezahlten Bruttolohns (ohne Einmalbezüge).

Die neuen Umlagesätze müssen bereits 2015 bei der Zahlung für den Abrechnungsmonat September und auch im Beitragsnachweis für September berücksichtigt werden.

Wofür zahlen Sie die Umlagen U1 und U2?

Neben dem Pauschalbeitrag zur Kranken- und zur Rentenversicherung muss der Arbeitgeber eines Mini-Jobbers (450-Euro-Job) noch verschiedene kleinere Umlagen sowie Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, durch die die Absicherung von Arbeitnehmern bei Krankheit, bei Mutterschaft, bei Insolvenz des Arbeitgebers und bei Unfällen finanziert wird.

Für Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten gibt es eine Art Versicherung für gesetzliche Lohnfortzahlungsansprüche aufgrund von Krankheit und Mutterschaft, das sogenannte Ausgleichsverfahren mit den Umlagen U1 und U2.

  • U1: Geringfügig Beschäftigte haben im Krankheitsfall genauso wie andere Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen. Die Umlage U1 betrifft den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit oder Kur.
  • U2: Nach dem Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber unter Umständen Arbeitslohn zahlen, obwohl die Beschäftigte nicht arbeiten kann oder darf. Für Mutterschaftsaufwendungen ist daher die Umlage U2 abzuführen – und zwar auch für männliche Mini-Jobber! Zahlungen des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz zuzüglich darauf entfallender pauschaler KV- und RV-Beiträge werden zu 100 % erstattet. Es geht dabei um fortgezahlten Arbeitslohn für die Dauer eines Beschäftigungsverbots und um den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.

Quelle: steuertipps.de

Kontakt

Öffnungszeiten

Mo-Do 08.00 - 12.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Fr 08.00 - 12.30 Uhr