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Photovoltaikanlagen und Stromspeicher / Batterien

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Stromspeicher und Batterien liegen derzeit im Trend. Fraglich ist nur wie sich diese Elemente steuerlich auswirken. In der Bundestag-Drucksache BT 17/14536 wird auf diese Fragestellung eingegangen:

Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Speichers sowie des gespeicherten Stroms gelten die allgemeinen Grundsätze. Wird demnach der gespeicherte Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist, kann der Speicher dem umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Aus der Anschaffung des Speichers kann der Unternehmer unter den weiteren Voraussetzungen den Vorsteuerabzug geltend machen. Die Vergütung für den eingespeisten Strom unterliegt in diesen Fällen der Umsatzsteuer.

Zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung neuer Photovoltaikanlagen wird derzeit unter Beteiligung des BMU sowie des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz der Entwurf eines umfangreichen Schreibens des Bundesministerium der Finanzen (BMF) erarbeitet und im An- schluss mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert und abgestimmt. Das BMF-Schreiben soll zu der hier angesprochenen Frage Ausführungen ent- halten.

Ertragssteuerrechtlich gehört der Gewinn, der aus dem Betrieb einer Photovol- taikanlage erzielt wird, nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Einkommensteuerge- setzes (EStG) zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG). Er kann durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG oder durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 3 EStG ermittelt werden. Als Einnahmen gilt bei einer Photovoltaikanlage regel- mäßig die Einspeisevergütung. Darüber hinaus ist für den selbst verbrauchten gespeicherten Strom eine nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 EStG mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme anzusetzen. Maßgebend für den Teilwert ist der Strompreis für den aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom. Hierzu verweist die Bundesregierung auch auf die Verfügungen der Ober- finanzdirektionen Rheinland vom 10. Juli 2012 (S-2130 – 2011/0003 – St 142) und Münster vom 10. Juli 2012 (S-2172 – 12 – St 14 – 33).

Die Aufwendungen für den Speicher sind dem Gewerbebetrieb zuzuordnen, weil diese dem Betrieb der Photovoltaikanlage dienen. Zusammen mit den An- schaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage sind diese Auf- wendungen zu aktivieren und im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die gesamte Nutzungsdauer verteilt als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Werden Photovoltaikanlagen mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, besteht hinsichtlich der steuerlichen Be- handlung der Zuschüsse ein Wahlrecht. Die Zuschüsse können sofort erfolgs- wirksam als Betriebseinnahmen angesetzt werden oder erfolgsneutral von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Photovoltaikanlage abgezogen werden (R 6.5 Absatz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien).

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