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Sozialversicherung: Neue Bemessungsgrenzen für 2016

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

2016 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat die Verordnung bereits beschlossen

Rechengröße

West

Ost

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

2.905 €/Monat

2.520 €/Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt für 2016 – allgemeine Rentenversicherung

36.267 €/Jahr

36.267 €/Jahr

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung

6.200 €/Monat

5.400 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

7.650 €/Monat

6.650 €/Monat

Bundeseinheitliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) gesetzliche Krankenversicherung

56.250 €/Jahr

56.250 €/Jahr

Bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze

50.850 €/Jahr

50.850 €/Jahr

Was bedeuten die einzelnen Begriffe und Rechengrößen?

Bei den Rechengrößen in der Sozialversicherung handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2015 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2013 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2012 zum Jahr 2013 erhöht hat..

Bezugsgröße: Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Quelle: steuertipps.de

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