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Umsatzsteuer | Steuerfreiheit für ärztliche Gutachten an den medizinischen Dienst der Krankenkassen

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Leistungen, die eine ärztliche Gutachterin gegenüber dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) erbringt, sind ab November 2012 nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.g MwSystRL steuerfrei. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG 2009 scheidet jedoch aus, weil dort nur ärztliche Heilbehandlungen erfasst werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2016 – 11 K 15/16; Revision anhängig).   Hintergrund: Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerbefreiung für „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen” zu gewähren, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder „andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen” erfolgen.   Sachverhalt: Die Klägerin erstellte im Streitzeitraum 2012 bis 3. Quartal 2014 für den MDK als Auftraggeber Gutachten zur Pflegebedürftigkeit von Patienten. Die Leistungen rechnete der MDK monatlich gegenüber der Klägerin ab, wobei er keine Umsatzsteuer auswies. Die Klägerin erklärte die Entgelte aus ihrer Gutachtentätigkeit als steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug. Das FA gelangte zu der Ansicht, die Gutachtertätigkeit sei weder nach nationalem noch nach EU-Recht umsatzsteuerlich befreit.   Hierzu führte das FG Niedersachsen weiter aus:   Die von der Klägerin gegenüber dem MDK erbrachten sonstigen Leistungen sind bei Anwendung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, auf den sich die Klägerin wegen der nicht umfassenden Umsetzung der Regelung ins nationale Umsatzsteuerrecht berufen kann, ab November 2012 steuerbefreit.   Die Anfertigung von Pflegegutachten für den MDK ist eine „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistung”. Mit der Neuregelung des § 18 SGB XI und der Erfassung unabhängiger Gutachter als Auftragnehmer für die Begutachtung der Sozialversicherten ist die Klägerin auch ab November 2012 als Einrichtung mit sozialem Charakter staatlich anerkannt.   Im Streitfall sind die Pflegekassen nach § 18 Abs. 1 SGB XI ab 30.10.2012 berechtigt, neben dem MDK auch direkt unabhängige Gutachter mit der Feststellung der Pflegestufe zu beauftragen. Die Klägerin erfüllte im Streitzeitraum auch die beruflichen Anforderungen an die Tätigkeit einer unabhängigen Gutachterin gemäß § 18 Abs. 7 SGB XI, weil sie unstreitig vom MDK mit der Gutachtenerstellung beauftragt worden ist und die für diese Tätigkeit erforderliche Qualifikation i. S. d. § 18 Abs. 7 Satz 1 bis 3 SGB XI auch bei den unabhängigen Gutachtern nach § 18 Abs. 7 Satz 4 SGB XI gefordert wird.   Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 1 UStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 scheidet dagegen aus, weil dort nur ärztliche Heilbehandlungen erfasst werden. Satz 2 dieser Vorschrift ist ebenfalls nicht einschlägig, da die Aufzählung der unter Doppelbuchst. aa) bis hh) genannten Einrichtungen abschließend und die Klägerin als Gutachterin nicht erfasst ist.   Hinweis:   Die Revision ist seit dem 20.07.2017 beim BFH unter dem Az. XI R 11/17 anhängig.   Quelle: FG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2016 – 11 K 15/16; NWB Datenbank (Sc)

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