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Mitteilungspflicht an das Transparenzregister

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Am 26. Juni 2017 trat das Geldwäscherichtlinien-Umsetzungsgesetz in Kraft. Einer der wesentlichen Bestandteile des neuen Geldwäschegesetzes (GwG) ist das neue und eigenständige elektronische Transparenzregister. Dieses sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen – das heißt wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor. Auch wenn das Transparenzregister im Zusammenhang mit der Überarbeitung des GwG steht, betrifft es grundsätzlich alle deutschen Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe.
 
Unternehmen sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht an das Transparenzregister besteht.
Hinweis: Besonders betroffen sind GmbHs, deren Eintragung vor 2007 lag und die seit 2007 ihre Gesellschafterliste nicht geändert haben.
Vorgenannte Gesellschaften profitieren wegen ihrer alten, noch nicht elektronisch abrufbaren Gesellschafterlisten nicht von der Fiktionswirkung in § 20 GwG. Diese sind zwar nicht zur Aktualisierung ihrer Gesellschafterliste im Handelsregister verpflichtet, müssen aber mangels elektronischer Abrufbarkeit im Transparenzregister den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen. Um die Fiktionswirkung des Handelsregisters für das Transparenzregister (wieder) herzustellen, ist eine Anpassung im Handelsregister vorzunehmen.
 
Quelle: https://www.ihk-berlin.de/service-und-beratung/recht-und-steuern/gewerberecht/mitteilungspflicht-transparenzregister-3948492
 

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