Steuerberater in Ingolstadt

Ab 01.01.2015 gilt der neue Mindestlohn. Unternehmen sollten sich vorbereiten.

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Ab 01.01.2015 greift das Mindestlohngesetz (sog. MoLiG). D.h. ab diese, Zeitpunkt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens € 8,50 brutto je Zeitstunde. Das es uns der Gesetzgeber aber nicht zu einfach macht, gibt es natürlich wieder viele Ausnahmen und Sonderregelungen.

In folgendem Merkblatt sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Mindestlohn Informationsblatt

Besonders zu beachten sind zusätzliche Aufzeichnunsgpflichten. Der Arbeitgeber muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Dies gilt für folgende Beschäftigte:

– Minijobs
– Kurzfristig Beschäftigte
– Arbeitnehmer mit Sofortmeldung (U.a. Baugewerbe, Gaststätten, Personenbeförderung, Speditionsbetriebe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe)

Der Unternehmer muss somit für diese Angestellten einen Stundenzettel führen um die Aufzeichnungspflichten zu wahren und um Nachweisen zu können, dass der Mindestlohn gezahlt wurde.

Bei Verstößen gegen das Mindestlohngesetz werden Geldbußen bis € 500.000 festgesetzt. Dies wird zukünfig durch den Zoll geprüft. Wird der Mindestlohn unterschritten und dies  fällt z.B. bei einer SV-Betriebsprüfung auf, sind die SV-Beiträge trotzdem auf den Mindestlohn zu nachzuzahlen. Bisher geltende Tarifverträge (z.B. Baubranche) haben weiter Ihre Gültigkeit.

Insgesamt liegt somit eine enorme Verkomplizierung vor. Die Last trägt der Unternehmer.
Lassen Sie sich somit rechtzeitig zur Einführung des Mindestlohnes beraten.

Dienstwagen eines Arbeitnehmers mit betrieblichen Einkünften

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Das FG Münster hat zur Frage geurteilt, ob einem Arbeitnehmer, der auch betriebliche Einkünfte erzielt, ein Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten zusteht, die auf ein ihm von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassenes Fahrzeug entfallen (FG Münster, Urteil v. 26.9.2014 – 11 K 246/13 E; Revision zugelassen).  Hintergrund: Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Lt. FG Münster sind dem Kläger sind im Streitjahr im Zusammenhang mit dem Fahrzeug keine Betriebsausgaben entstanden. Beim Kläger sind im Zusammenhang mit dem Pkw weder Wirtschaftsgüter in Form von Geld oder Geldeswert abgeflossen noch hat er eine Vermögenseinbuße in Form eines Wertverzehrs erlitten.  Auch kann der Sachbezug aufgrund der sogenannten 1%-Regel nicht (anteilig) als (fiktive) Betriebsausgabe bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers berücksichtigt werden. Denn der Sachbezug erfasste im Streitfall lediglich die „private“ Nutzung durch den Kläger und nicht die Nutzung des Fahrzeugs in einem anderen Betrieb.

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