Steuerberater in Ingolstadt

Kurzfristige Beschäftigung darf ab 2015 länger dauern

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Ab 1.1.2015 werden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen angehoben. Ziel der Maßnahme ist, die Einführung des Mindestlohns insbesondere bei Saisonarbeitskräften zu erleichtern.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) wird ab 1.1.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde eingeführt, der grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren und damit auch für Minijobber gilt. Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen gelten für Auszubildende, Langzeitarbeitslose, Zeitungsausträger sowie für bestimmte Praktikanten. Die Einzelheiten sind im Mindestlohngesetz (MiLoG) geregelt.

Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen werden ab 1.1.2015 von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Damit soll die Einführung des Mindestlohns ab 2015 insbesondere bei Saisonarbeitskräften erleichtert werden.

Anhebung ist nur vorübergehend

Damit dies nicht zu einer generellen Ausweitung der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung führt, ist diese Regelung auf vier Jahre befristet.

Ab 1.1.2019 gelten wieder – wie bis 2014 – die Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.

Quelle: steuertipps.de

neue Pauschbeträge für beruflich bedingte Umzugskosten

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Das BMF hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015 bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 6.10.2014 – IV C 5 – S 2353/08/10007).  Danach gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 BUKG für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:


 tatsächliche umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind

  • ab 1. März 2014 1.802 €;
  • ab 1. März 2015 1.841 €.


Pauschbeträge für  Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte

  • ab 1. März 2014 1.429 €
  • ab 1. März 2015 1.460 €.

Pauschbeträge für Ledige

  • ab 1. März 2014 715 €;
  • ab 1. März 2015 730 €


Quelle: BMF online

Kontakt

Öffnungszeiten

Mo-Do 08.00 - 12.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Fr 08.00 - 12.30 Uhr