Steuerberater in Ingolstadt

Archivierung elektronischer Kontoauszüge im Onlinebanking-Verfahren

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Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das sogenannte Onlinebanking-Verfahren und wollen auf die Aufbewahrung der Kontoauszüge in Papierform verzichten. Der Teilnehmer am Home-Banking erhält vom Kreditinstitut einen Kontoauszug in digitaler Form übermittelt. Lediglich mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs genügt der Buchführungspflichtige den nach § 147 AO bestehenden Aufbewahrungspflichten jedoch nicht, da es sich beim elektronisch übermittelten Auszug um das originär digitale Dokument handelt (Bayerisches Landesamt für Steuern 28.7.10,S 0317.1.1-3/1 St42). 
 
Für die steuerliche Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs ist es erforderlich, diese Datei auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zu archivieren, § 147 Abs. 2 und 5 AO sowie BMF 7.11.95, BStBl I 95, 738, Tz. VIII/b Nr. 2. Dabei sind sowohl die GoB als auch die Grundsätze DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) zu beachten, die als Anlage zum o.g. BMF-Schreiben veröffentlicht sind. Die GoBS setzen voraus, dass die übermittelten Daten vor dem Weiterverarbeiten im System des Kunden, vor dem Speichern bzw. bei einem möglichen späteren Ausdruck nicht bzw. nur nachvollziehbar verändert werden können. Die Übermittlung und Speicherung der Datei im pdf-Format genügt diesen Grundsätzen nicht, da bei diesem Format eine leichte und nicht mehr nachvollziehbare Änderung möglich wäre. Vermehrt bieten Kreditinstitute weitere Alternativen, mit deren Hilfe die GoB/GoBS eingehalten werden können, zur Aufbewahrung an. Dies kann beispielsweise durch die Übermittlung und Speicherung eines digital signierten elektronischen Kontoauszugs geschehen. Auch die Vorhaltung des Auszugs beim Kreditinstitut und die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit während der Aufbewahrungsfrist des § 147 Abs. 3 AO stellt eine denkbare Lösung dar. Ebenso kann die Übersendung und Aufbewahrung der Monatssammelkontoauszüge in Papierform akzeptiert werden. 
 
 
Häufig weisen Kreditinstitute in ihren Geschäftsbedingungen zum Onlinebanking ihre Kunden darauf hin, die Anerkennung des elektronischen Kontoauszugs sei mit dem zuständigen Finanzamt abzuklären. Die Beachtung der GoB/GoBS liegt jedoch in allen Fällen in der Verantwortung des Steuerpflichtigen. Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 145 AO ff.) besteht mit Ausnahme der Steuerpflichtigen i.S. des § 147a AO, für die obige Grundsätze sinngemäß gelten, keine Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. 
 
Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. 28.07.2010 – S 0317.1.1-3/1 St42

Kirchensteuerabzugsverfahren für Ausschüttungen ab 2015

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Kirchensteuerabzugsverfahren für Ausschüttungen ab 2015

Ab dem Jahr 2015 gilt für die Kirchensteuer auf Kapitalerträge ein automatisiertes Abzugsverfahren. Die Umstellung betrifft nicht nur Banken und Sparer, sondern auch Kapitalgesellschaften. Für das neue Verfahren müssen sich Kapitalgesellschaften beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) registrieren lassen. Dies gilt selbst für kleine Ein-Mann GmbH´s.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden Kapitalerträge auf Dividenden mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert. Die Kirchensteuer für Kapitalerträge konnte auf Antrag des Anteilseigners gleich mit einbehalten werden. Somit hat dies abgeltende Wirkung, d.h. es musste in der Regel nicht mehr in der Einkommensteuer erklärt werden.

Ab dem Jahr 2015 wird dieses Antragsverfahren durch ein automatisiertes Verfahren ersetzt. Kapitalgesellschaften müssen für Ihre Ausschüttungen die Religionszugehörigkeit beim BZSt abrufen. Diese Regelabfrage ist verpflichtend und elektronisch zwischen dem 01.09 und dem 31.10 jeden Jahres durchzuführen. Diese Daten sind dann für die nächste Ausschüttung und Kapitalertragsteuererklärung maßgeblich. Eine Befreiung zur elektronischen Abfrage gibt es derzeit nur, wenn definitiv im Folgejahr keine Ausschüttung geplant ist, oder wenn bei einer 1-Mann GmbH der Gesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist.

Folgende vorbereitenden Maßnahmen sind notwendig:

1)    Beantragung eines Elster-Zertifikates unter www.elsteronline.de.

2)    Antrag auf fachliche Zulassung unter www.elsteronline.de (Dienste/Kirchensteuerabzugsverfahren).

 

Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben

Wir helfen Ihnen die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen. Wir begleiten Sie bei der Beantragung des Zertifikats und der sog. fachlichen Zulassung. Zudem können wir für Sie jährlich die Regelabfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale durchführen.

Vereinbaren Sie hierfür einen Beratungstermin unter 0841 / 88 67 88 0.
Bitte beachten Sie, dass die erste Regelabfrage bereits dieses Jahr bis spätestens 31.10.2014 durchzuführen ist.

 

Kontakt

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