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Einkommensteuer – gesetzliche Änderungen ab dem VZ 2015

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Am 10.07. 2015 hat der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Diese Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2015.

Die Änderungen im Einzelnen:


Grundfreibetrag:

Der Grundfreibetrag wird wie folgt erhöht:

In 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro.

In 2016 von 8.472 Euro um 180 Euro auf 8.652 Euro.


Kinderfreibetrag:

Der Kinderfreibetrag wird wie folgt erhöht:
In 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro.

In 2016 von 2.256 um 48 Euro auf 2.304 Euro.

 

Kindergeld:

Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag wird auch das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht. Durch die Erhöhung ändert sich das Kindergeld je Kind und Monat wie folgt:

in 2015 

von 184 Euro

um  4 Euro

auf 188 Euro

für das 1. + 2. Kind

 

von 190 Euro

um  4 Euro

auf 194 Euro

für das 3. Kind

 

von 215 Euro

um  4 Euro

auf 219 Euro

ab dem 4. Kind

in 2016  

von 188 Euro

um  2 Euro

auf 190 Euro

für das 1. + 2. Kind

 

von 194 Euro

um  2 Euro

auf 196 Euro

für das 3. Kind

 

von 219 EUR

um  2 Euro

auf 221 Euro

ab dem 4. Kind

 

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Dieser ändert sich ab dem VZ 2015 folgendermaßen:
Der bisherige Freibetrag i. H. v. 1.308 Euro wird um 600 Euro auf 1.908 Euro erhöht.

Neu ist, dass eine Staffelung eingefügt wurde. Für jedes weitere Kind steigt der Freibetrag um zusätzliche 240 Euro.

 

Unterhaltsleistungen

Auf eine Initiative der Bundesländer geht eine Erhöhung des steuerlichen Abzugsbetrags für Unterhaltsverpflichtungen zurück (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Bundestag hat sich für folgende Änderungen ausgesprochen:

in 2015

von 8.354 Euro

um 118 Euro

auf 8.472 Euro.

in 2016

von 8.472 EUR

um 180 Euro

auf 8.652 Euro.

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