Steuerberater in Ingolstadt

Steueränderungen ab 2016

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

2016 treten einige Neuregelungen in Kraft, die insbesondere Kindergeld und Kinderfreibetrag, den Abbau der kalten Progression, Lohnsteuer-Freibeträge und Unterhalt betreffen.

Steuertarif: Abbau der kalten Progression und Erhöhung des Grundfreibetrags

Ab 1.1.2016 erhöht sich der Grundfreibetrag um 180 € auf 8.652 €. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 % angehoben. Das entspricht der kumulierten Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015. Dies führt ab 2016 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung.

Freibetrag beim Lohnsteuerabzug bis zu zwei Jahre gültig

Seit dem 1.10.2015 können Sie im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 erstmals beantragen, dass der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Das gilt entsprechend für den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016.

Steuerklasse IV: Faktor soll künftig bis zu zwei Jahre gelten

Beim Faktorverfahren für Ehepartner/eingetragene Lebenspartner soll der der beantragte Faktor nicht mehr nur ein Kalenderjahr, sondern für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind geschaffen, technisch aber hapert es aber derzeit noch. Ab wann genau die Regelung angewandt werden kann, wird die Finanzverwaltung per BMF-Schreiben bekannt geben.

Bei Freistellungsauftrag darf Identifikationsnummer abgefragt werden

Ab 2016 muss der Bank für einen bereits erteilten Freistellungsauftrag die Identifikationsnummer des Konto- bzw. Depotinhabers vorliegen. Anderenfalls ist der Auftrag unwirksam. Die Bank darf die Nummer auch beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen.

(Ein bisschen) mehr Geld für Eltern

Ab 2016 gibt es ein paar Euro mehr Kindergeld: Eltern bekommen für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 190 €, für das dritte Kind 196 € und für das vierte und jedes weitere Kind je 221 €.

Der Kinderfreibetrag fällt ab 2016 mit 2.304 € ebenfalls etwas höher aus.

Kindergeld: Auszahlung nur noch mit Identifikationsnummer

Ab 2016 erhalten Eltern nur noch dann Kindergeld, wenn sie der Familienkasse die Identifikationsnummer des Kindes mitgeteilt haben.

Neuanträge müssen bereits ab 1.1.2016 die Identifikationsnummern enthalten. Eltern, die schon Kindergeld beziehen und die Identifikationsnummern noch nicht angegeben haben, können die Identifikationsnummer im Laufe des Jahres 2016 nachreichen. Wir empfehlen allerdings, die Identifikationsnummer schnellstmöglich der Familienkasse zu übermitteln, damit es keine Probleme bei der Auszahlung gibt. Mehr dazu →hier.

Unterhaltshöchstbetrag

Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2016. Er beträgt dann 8.652 €. Durch die Erhöhung können Sie auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend machen.

Realsplitting: Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers muss angegeben werden

Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner (Realsplitting) ist ab 2016 die Angabe der Identifikationsnummer des Unterhaltsempfängers in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden (Geber).

Der Unterhaltsempfänger ist für diesen Zweck verpflichtet, seine Identifikationsnummer dem Geber mitzuteilen. Kommt der Empfänger dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Geber bei seinem Finanzamt die Identifikationsnummer des Empfängers erfragen.

Grunderwerbsteuer ist bei fehlendem Kaufpreis marktnäher zu ermitteln

Beim Verkauf eines Grundstücks wird die Grunderwerbsteuer nach der Höhe des Verkaufspreises berechnet. Nicht immer lässt sich ein solcher ohne Weiteres feststellen. Damit trotzdem Grunderwerbsteuer erhoben werden kann, wird als Gegenleistung der Wert des Grundvermögens nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zugrunde gelegt. Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach der Fläche und dem um 20 % ermäßigten Bodenrichtwert. Für bebaute Grundstücke einschließlich des Wohnungseigentums gilt das Ertragswertverfahren, bei dem sich der Grundstückswert aus dem 12,5-Fachen der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete errechnet.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 23.6.2015 entschieden: Die bisherige Ersatzbemessungsgrundlage ist bei der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für Erwerbsvorgänge ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar(Az. 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11). Grund: Sie verstößt gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn sowohl im Durchschnitt als auch in vielen Einzelfällen weichen die ermittelten Werte erheblich vom tatsächlichen Grundstückswert ab.

Dem Urteil folgend hat der Gesetzgeber für diese Fälle eine Neuregelung gefunden, die die Ersatzbemessungsgrundlage an die tatsächlichen Wertverhältnisse annähert. Sie gilt für alle Erwerbe nach dem 31.12.2008. Allerdings können vor dem 6.11.2015 (dem Tag der Verkündigung der Gesetzesänderung) ergangene Steuerbescheide für diese Erwerbe wegen des Vertrauensschutzes nicht mehr zulasten der Steuerzahler geändert werden.

Die Grunderwerbsteuer für andere Erwerbsvorgänge bleibt rechtens und kann deshalb weiterhin erhoben werden.

  • Wichtige Änderungen für Selbstständige

Grenzwerte für die Buchführungspflicht erhöht

In Zukunft können mehr Betriebe die einfachere Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden und auf diesem Weg ihren Gewinn ermitteln. Denn mit dem Bürokratieentlastungsgesetz vom 28.7.2015 werden die Grenzwerte für die Buchführungspflicht zum 1.1.2016 um jeweils 20 % erhöht.

  • Neue Gewinngrenze: 60.000 € (vorher 50.000 €)
  • Neue Umsatzgrenze: 600.000 € (vorher 500.000 €)

Investitionsabzugsbetrag (IAB): Wegfall der Funktionsbeschreibung

Bisher musste bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrags genau angegeben werden, was angeschafft werden soll. Denn das Finanzamt sollte Jahre später noch überprüfen können, ob das angeschaffte Wirtschaftsgut mit dem Wirtschaftsgut identisch ist, für das zuvor der IAB geltend gemacht wurde.

Diese Funktionsbezeichnung fällt ab 2016 weg; ab dem 1.1.2016 können Abzugsbeträge ohne weitere Angaben für künftige Investitionen in bewegliches Anlagevermögen gebildet werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige nun die Summe aller Abzugsbeträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung an das Finanzamt übermitteln.

  • Wichtige nicht-steuerliche Änderungen

BAföG: Verbesserungen ab Herbst 2016

Schon 2014 wurde die BAföG-Reform verabschiedet. Folgende Änderungen treten im Herbst 2016 in Kraft:

  • Anhebung der BAföG-Bedarfssätze um 7 %
  • Anhebung der BAföG-Freibeträge um 7 % (Freibeträge vom Einkommen der Eltern/Ehegatten/Lebenspartner, Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden sowie Freibeträge vom Vermögen des Auszubildenden)

Bis zum 1.8.2016 müssen zudem alle sechzehn Bundesländer eine Online-BAföG-Antragstellung zu ermöglichen.

Beitragsfreie Familienversicherung: Höhere Einkommensfreigrenze

In der beitragsfreien Familienversicherung erhöht sich die Einkommensgrenze von 405 € auf 415 € (gilt einheitlich für Ost und West).

Hintergrund: Familienangehörige des Versicherten sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert, wenn ihr Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet.

Sozialversicherung: Neue Werte für 2016

2016 ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. 

Quelle: steuertipps.de

Kontakt

Öffnungszeiten

Mo-Do 08.00 - 12.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Fr 08.00 - 12.30 Uhr