Übersicht der Fälligkeit von Steuern
Übersicht der Fälligkeit von Steuern
Lohnsteuer |
10. Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums |
Einkommensteuer-Vorauszahlung |
10.03./10.06./10.09./10.12 |
Einkommensteuer-Vorauszahlung/ rückwirkende Erhöhung |
1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides |
Einkommenssteuer-Abschlusszahlung |
Nachzahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides Erstattung Mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids ist die Erstattung fällig (§ 36 (4) EStG) Im Falle eines Änderungsbescheids ist der sich ergebende Erstattungsbetrag fällig. |
Einkommensteuer-Änderungsbescheid |
Fälligkeit hinsichtlich des bisherigen Steuerbescheids ändert sich grds. nicht. Bei einer Erhöhung der Steuernachzahlung ist die Differenz innerhalb eines Monats fällig. |
Körperschaftsteuer-Vorauszahlung |
10.03./10.06./10.09./10.12 |
Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung |
1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
Gewerbesteuer-Vorauszahlung |
15.02./15.05./15.08./15.11 |
Gewerbesteuer-Abschlusszahlung |
1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides |
Umsatzsteuervorauszahlung |
10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums |
Umsatzsteuer-Abschlusszahlung |
Nachzahlung 1 Monat nach Eingang der Steueranmeldung (Eine Zahlungsaufforderung ergeht nicht, da Ihre Jahreserklärung rechtlich eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Abs. 1 AO) bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)). Wenn das Finanzamt die zu entrichtende Steuer abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, wird die Abschlusszahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 18 Absatz 4 UStG)
Erstattung Auszahlung ist von der Zustimmung durch das Finanzamt abhängig. Sie erfolgt nach der Bearbeitung der Erklärung durch das Finanzamt. |