Steuerberater in Ingolstadt

Übersicht der Fälligkeit von Steuern

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Übersicht der Fälligkeit von Steuern

  

Lohnsteuer

10. Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums

Einkommensteuer-Vorauszahlung

10.03./10.06./10.09./10.12

Einkommensteuer-Vorauszahlung/ rückwirkende Erhöhung

1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides

Einkommenssteuer-Abschlusszahlung

Nachzahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Erstattung

Mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids ist die   Erstattung fällig (§ 36 (4) EStG)

Im Falle eines Änderungsbescheids ist der sich   ergebende Erstattungsbetrag fällig.

Einkommensteuer-Änderungsbescheid

Fälligkeit hinsichtlich des bisherigen   Steuerbescheids ändert sich grds. nicht. Bei einer Erhöhung der   Steuernachzahlung ist die Differenz innerhalb eines Monats fällig.

Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

10.03./10.06./10.09./10.12

Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Gewerbesteuer-Vorauszahlung

15.02./15.05./15.08./15.11

Gewerbesteuer-Abschlusszahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Umsatzsteuervorauszahlung

10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen   Voranmeldezeitraums

Umsatzsteuer-Abschlusszahlung

Nachzahlung

1 Monat nach Eingang der Steueranmeldung (Eine   Zahlungsaufforderung ergeht nicht, da Ihre Jahreserklärung rechtlich eine Steuerfestsetzung   unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Abs. 1 AO) bis zum Ablauf der   vierjährigen Festsetzungsfrist ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; § 170 Abs.   2 Satz 1 Nr. 1 AO)).

Wenn das Finanzamt die zu entrichtende Steuer   abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, wird die Abschlusszahlung 1   Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 18 Absatz 4 UStG)

 

Erstattung

Auszahlung ist von der Zustimmung durch das   Finanzamt abhängig. Sie erfolgt nach der Bearbeitung der Erklärung durch das   Finanzamt.

Kontakt

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