Vermietung über Airbnb – Wir helfen Ihnen bei Ihren steuerlichen Pflichten
Wie verschiedene Tageszeitungen am 04.05.2018 berichtet haben, verlangen die Finanzbehörden die Namen aller Airbnb-Vermieter von dem irischen Unternehmen. Der Zweck dahinter: Steuersünder überführen und entgangene Steuerzahlungen eintreiben.
Auch die private Vermietung über das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Die Vermietung über Airbnb ist in der Regel steuerpflichtig.
Airbnb ist steuerpflichtig
AirBnb (wie auch wimdu oder 9flats) ist gem. § 21 Abs. 1 EStG steuerpflichtig und muss in der Einkommensteuererklärung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben werden.
Freigrenze von 520 €
Selbstgenutzer Wohnraum oder ein selbstgenutztes Haus, welches vorübergehend vermietet wird muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden, wenn die vereinnahmte Miete innerhalb eines Kalenderjahres unter 520 € liegt (vgl. R 21.2 Abs. 1 EStR).
Umsatzsteuer beachten
In der Regel liegt eine kurzfristige Vermietung vor, bei welcher 7% Umsatzsteuer anfällt. Sinnvoll ist es, sich auf die Kleinunternehmerregelung zu berufen. Diese ist möglich, wenn der Umsatz 17.500 € im Vorjahr und voraussichtlich 50.000 € im laufenden Jahr nicht überschreitet.
Schneller sein als das Finanzamt: unversteuerte Einnahmen nachträglich melden
Entdeckt das Finanzamt unversteuerte Einnahmen, so kann Steuerhinterziehung (mindestens aber leichtfertige Steuerverkürzung) vorliegen. Eine Steuerhinterziehung ist eine Straftat und hat neben steuerlichen auch zivilrechtliche Konsequenzen. Bereits bei einer Steuerhinterziehung über 1.000 € ist eine Geldstrafe die Folge. Ab 100.000 € können bereits Freiheitsstrafen verhängt werden. Zudem ist die Steuerhinterziehung mit 6 % zu verzinsen. Auf Verjährung sollte man nicht hoffen: Diese beträgt 10 Jahre.
Lösung: Melden Sie Ihre unversteuerten Einnahmen. Damit bleiben Sie straffrei. Gerne Beraten wir Sie zu Ihren Einkünften von Airbnb und zu einer strafbefreienden Selbstanzeige.