Steuerberater in Ingolstadt

Wie sind Unfallkosten im Rahmen der Werbungskosten zu berücksichtigen?

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Bisherige Rechtslage:

Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind. Insbesondere Unfälle während der Fahrt Wohnung – erste Tätigkeitsstätte sind somit erfasst.

Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht seitens des Arbeitgebers, des Unfallgegners oder der eigenen Versicherung erstattet wurden. Sofern etwa eine Kaskoversicherung in Anspruch genommen wird, entsprechen die Werbungskosten für gewöhnlich den Reparaturkosten abzüglich der Versicherungserstattung und damit meist der Selbstbeteiligung.

Wird der Pkw nicht repariert, ist der Wertverlust als Werbungskosten anzusetzen. Der fiktive Restwert des Pkw wird als Werbungskosten anerkannt. Die früheren Anschaffungskosten sind um fiktive Abschreibungen zu mindern. Ggf. ist der Restwert mit 0 EUR anzusetzen. Nicht zulässig ist es, die Abschreibung aufgrund der Differenz der Zeitwerte vor bzw. nach dem Unfall zu berechnen.

Vgl. H 9.10 „Unfallschäden“ LStH 2012

Neue Rechtslage – BFH-Urteil vom 20. 3. 2014 – VI R 29/13

Angesichts der umfassend zu verstehenden Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale sieht der BFH im Gesetz keine Grundlage dafür, dass Unfallkosten von der Abgeltungswirkung auszunehmen sind. Das würde für den Steuerpflichtigen bedeuten, dass Unfallkosten, die bisher steuermindernd berücksichtigt wurden, außen vor bleiben müssen.

Das Urteil steht somit entgegen der Verwaltungsauffassung. Der Gesetzgeber ist nun gefordert für klare Verhältnisse zu sorgen. Ob die Reparaturkosten momentan vom Finanzamt anerkannt werden ist vom Finanzamt abhängig. Ein Einspruch gegen die Nichtanerkennung führt wegen des BFH-Urteils wohl zu keinem Erfolg.  

 

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