Steuerberater in Ingolstadt

Betrieb einer Solaranlage und Elterngeld (BSG)

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Der Betrieb einer Solaranlage kann das Elterngeld mindern (BSG, Urteil v. 21.06.2016 – B 10 EG 8/15 R) Hintergrund: § 2b BEEG Abs. 1 und 3 lauten: (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. (…) (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. (…) Sachverhalt: Die Klägerin bezog neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der beklagte Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht. Anders als die Vorinstanzen hat der 10. Senat des BSG die Wahl dieses Bemessungszeitraums in seiner Sitzung vom heutigen Tag bestätigt und auf die Revision des beklagten Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Hierzu führten die Richter des Bundessozialgerichts weiter aus:
  • Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum seit der Neuregelung durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.09.2012 bei sogenannten Mischeinkünften aus selbständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.
  • Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – sind durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.
Quelle. BSG, Pressemitteilung v. 21.06.2016 (il)

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