Steuerberater in Ingolstadt

Muss Soforthilfe zurückgezahlt werden?

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Nein, bei der „Soforthilfe Corona“ handelt sich um eine Billigkeits­leistung, die nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.

Wer allerdings zu viel Soforthilfe bekommen hat, muss sie später wieder zurückzahlen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die tatsächlich erzielten Einnahmen höher ausfallen als zum Zeitpunkt der Antragsstellung vermutet, denn dann war der Liquiditätsengpass tatsächlich geringer als erwartet. Eine Rückzahlungspflicht kann sich auch ergeben, wenn durch die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus verschiedenen Hilfsprogrammen eine Überkompensation eingetreten ist. Hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten sollten sich die Antragsteller nach Ablauf der drei Monate mit den Bewilligungsstellen in Verbindung setzen, im Regelfall ist auch ein Widerruf des Bewilligungsbescheids erforderlich.


Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/faq/

 

FAQ für Unternehmer und freie Berufe zum Coronavirus

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Update vom 06.04.2020

1. Soforthilfeantrag online: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Der Begriff Liquiditätsengpass wurde neu definiert. Die Höhe der Soforthilfe richtet sich nach der Höhe des Liquiditätsengpasses. Weitere Ausführungen erhalten Sie unten in unseren FAQ.

2. FAQ der Steuerberaterkammer

3. Sonderzahlungen bis 1.500 € an Mitarbeiter steuerfrei. Quelle: BMF

4. interaktiver Corona-Helpdesk

 

Ingolstadt, den 24.03.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei erhalten Sie die wichtigsten Informationen für Unternehmer und freie Berufe zur Corona-Pandemie. Unser FAQ beinhaltet Themen wie Kurzarbeit, finanzielle Hilfen und Fragen zum Arbeitsrecht.

Besonders hervorzuheben ist die Soforthilfe, welche beantragt werden kann. Dieser Zuschuss  bis zu maximal 30.000 € soll helfen kurzfristige Liquiditätsengpässe unbürokratisch zu überwinden. Der Bund wird diese Woche abweichende Hilfen beschließen. Bayern hat angekündigt die höhere Förderung ebenfalls auszuzahlen. Für weitere finanzielle Hilfen ist Ihre Hausbank der erste Ansprechpartner. Dieser hat direkten Zugriff auf die Fördermöglichkeiten der KFW- und LFA-Bank.

Es gibt momentan täglich neue Meldungen zu finanziellen Hilfen und Sofortmaßnahmen. Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben empfehlen wir folgenden Link:

Infos zur Corona-Pandemie: Service-Center der vbw
Übersicht der Förderungen (SZ)
Überblick über die staatlichen Hilfen (Steuererberaterkammer)

Update, 01.04.2020
Die Soforthilfe kann nun online unter folgendem Link beantragt werden. Bitte beachten Sie die Voraussetzungen zur Soforthilfe. https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Bitte bleiben Sie gesund

Michael Irmler
Dipl. Betriebswirt (FH)
Steuerberater

Anlagen:             FAQ Kurzarbeit
                             Muster Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
                         

Die Ausführungen geben einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Fragen und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen recherchiert und zusammengestellt. Es kann keine Haftung oder Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden.

 

FAQ für Unternehmen und freie Berufe

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums zu Corona

Hier finden Sie ausführliche Informationen zu Themen wie Kurzarbeit, finanzielle Unterstützung und sonstige Informationen für Unternehmen.

https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/

Soforthilfe (Zuschuss) für Unternehmer und freie Berufe in Bayern

Was wird gefördert?

  • Unternehmen werden zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen bei akuten Liquiditätsengpässen mit einem Zuschuss unterstützt.
  • Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass!
  • Antragssteller müssen nachweisen, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.
    Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen.
    Dies gilt rückwirkend für alle Anträge seit dem Start der Soforthilfe.
  • Sie müssen im Antrag bei der Begründung Ihrer existenzbedrohenden Wirtschaftslage also unbedingt konkret darstellen, dass laufende Ausgaben nicht mehr gedeckt werden können!
  • Es kann eine spätere Überprüfung der Berechnung stattfinden, Unterlagen sind also aufzubewahren.
  • Anzugeben ist der Grund für Ihre existenzbedrohliche Wirtschaftslage, der deutlich darstellt, warum die laufenden Kosten (Art und Höhe) nicht mehr selbst gedeckt werden können und inwiefern dies unter normalen Umständen nicht der Fall wäre.
    (Nicht ausreichend sind Begründungen wie: Corona-Krise, Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen, Gewinneinbrüche, etc.)

Quelle: https://www.suedlicher-oberrhein.ihk.de/recht/arbeitsrecht/coronavirus/soforthilfeprogramm-baden-wuerttemberg-4741622

Seit heute, 30.März 2020, müssen weder private Mittel noch betriebliche Rücklagen verwendet werden.

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt maximal:

  • bis zu 5 Erwerbstätige 9.000 Euro,
  • bis zu 10 Erwerbstätige 15.000 Euro,
  • bis zu 50 Erwerbstätige 30.000 Euro,
  • bis zu 250 Erwerbstätige 50.000 Euro.

Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses.

Definition zum Liquiditätsengpass:

Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.

Quelle und Link online Antrag: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Soforthilfen dürfen nicht für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden. Soforthilfen dienen ausschließlich zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Ihr Ziel ist die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in bisher gesunden Unternehmen infolge der Corona-Pandemie. Sie dürfen daher nicht der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts dienen.

 

Hilfen der LfA für Unternehmen und Freiberufler

Schnelle und kostenfreie Information insbesondere zu Liquiditätshilfen bietet die LfA-Förderberatung unter

Tel.: 089 2124-1000, E-Mail: info@lfa.de

Erster Ansprechpartner für finanzielle Hilfen ist auch die Hausbank. Diese hat direkten Zugriff auf die Fördermittel der KFW- und LFA-Bank.

Der Antrag dafür muss bei der Hausbank gestellt werden. Die Bundesregierung hat die Bedingungen für Kredite der bundeseigenen KfW nochmals verbessert. Bei kleinen und mittleren Firmen (bis 50 Millionen Euro Umsatz und 250 Mitarbeitern) übernimmt der Bund 90 Prozent der Haftung statt bislang 80 Prozent. Den Rest übernimmt die Hausbank. Bei Krediten bis drei Millionen Euro prüft nur die Hausbank das Risiko; die KfW verzichtet auf eine eigene Prüfung. Die Kredite gelten auch für Betriebsmittel, also Mieten und Personalkosten.

https://www.steuerberaterkammer-muenchen.de/de/aktuelles/neues_von_der_kammer/neues_von_der_kammer/coronavirus_hilfen_der_lfa_f%C3%BCr_unternehmen_und_freiberufler/index_ger.html

Arbeitsrechtliche Fragen

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Wie kann man den Solo-Selbständigen helfen, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen?

Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.

 

Wie hilft das Finanzamt?

Ausführliche Aufstellung unter: https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/

Einkommensteuer

 

Körperschaftsteuer

 

Gewerbesteuer

 

Umsatzsteuer

 

Lohnsteuer

  • Lohnsteueranmeldung:
    Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10. April 2020 einzureichen sind, um bis zu zwei Monate.

 

Grunderwerbsteuer

  • Auf Antrag zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer für vom 1. Januar bis 30. April 2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die Steuer in diesem Zeitraum entsteht, bis längstens 31. Dezember 2020.
  1. Fällige Steuern sollen zinsfrei gestundet werden
    wenn die Umsätze aufgrund der Corona-Krise eingebrochen sind.

  2. Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, und des Steuermessbetrags für Gewerbesteuervorauszahlungen.

    Bei der Stellung der Anträge auf steuerliche Soforthilfen bitten die Finanzämter Folgendes zu beachten:
    1. Anträgen, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll ebenfalls regelmäßig und ohne Nachweis stattgegeben werden. Sollten sich aber in beiden Bereichen aus den dem Finanzamt vorhandenen Informationen schlüssige Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unbegründetheit von Anträgen ergeben, können im Einzelfall Nachweise verlangt werden.
    2. Wird ein Stundungsantrag und ein Herabsetzungsantrag für den gleichen Antragsteller eingereicht, sollte der Antrag in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden, da in den Ämtern zwei getrennte Arbeitsbereiche mit der Bearbeitung befasst sind.
    3. Eine Stundung für bereits entrichtete Steuern müssen die Ämter ablehnen, da der Steueranspruch bereits gemäß § 47 AO erloschen ist.
    4. Eine Stundung für Steuern, deren Höhe noch nicht feststeht, ist nicht möglich. Den Antrag auf Stundung bitte erst stellen, wenn die Steuer angemeldet oder festgesetzt ist.
    5. Lohnsteuern und Kapitalertragssteuern sind nicht stundungsfähig, daher wird die Stundung abgelehnt (§ 222 S. 3, 4 AO). Dies gilt auch für Corona-bedingte Fälle. Hier kann ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub mit einer umfassenderen Begründung gestellt werden, für den allerdings nicht zwingend die gleichen erleichterten Bewilligungsvoraussetzungen wie für die steuerlichen Soforthilfen gelten.
    6. Anträge auf Stundung und Herabsetzung der Körperschaftssteuer sind an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten

  3. Vollstreckungsmaßnahmen

    wie etwa Kontopfändungen werden bis zum 31. Dezember ausgesetzt, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist – so die Ankündigung der Bundesregierung.

  4. Rückzahlung der Umsatzsteuer-Dauerfristverlängerung

    Bayern zahlt auf Antrag geleistete Zahlungen zur UmsatzsteuerDauerfristverlängerung zurück. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass eine kurzfristige Bearbeitung von Anträgen von durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmern auf Rückzahlung bereits geleisteter Umsatzsteuersondervorauszahlungen nur dann gewährleistet werden kann, wenn der Antrag über das ELSTER-Online-Portal gestellt wird. Es bittet daher eindringlich darum, keine gesonderten schriftlichen Anträge zu stellen, sondern ausschließlich den vorgenannten elektronischen Übermittlungsweg zu nutzen.Hierbei muss der Unternehmer die Anmeldung zwingend als Berichtigung kennzeichnen (Kennzahl 10 = „1“), ansonsten führt dies zu einem Abbruch der Verarbeitung im Finanzamt und einer nachhaltigen Verzögerung der Bearbeitung. Vom Steuerpflichtigen auszufüllen ist somit die Zeile 22 (Kennzahl 10) mit einer „1“ und die Zeilen 24 und 25 (Kennzahl 38) mit jeweils „0“. Die Eintragungen in den Zeilen 24 und 25 mit jeweils „0“ führen zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung. Die Dauerfristverlängerung selbst bleibt hingegen bestehen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat informiert, dass bei UStSVZ-Erstattungsanträgen via ELSTER innerhalb von 7 bis 8 Arbeitstagen mit einer Erstattung gerechnet werden kann. Bei Beantragung auf anderen Wegen verzögert sich die Bearbeitung erheblich.

  5. Stundung von Sozialbeiträgen

    Unternehmen müssen bei einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Auf Antrag des Arbeitgebers könnten die Beiträge bis Mai gestundet werden, hieß es am Dienstag in Kreisen der Sozialversicherungsträger. Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag fällig. Eingezogen werden sie von der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Entscheidung über eine Stundung fällt die zuständige Krankenkasse.
     
    1. Vorrangig müssen die mit dem „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ geschaffenen Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
    2. Die sonstigen Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als Schutzschirme vorgesehen sind, müssen vorrangig genutzt werden.
    3. Die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung muss trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden sein. Dies ist in geeigneter Weise, z.B. durch eine glaubhafte Erklärung, darzulegen.

      Stundung von Sozialabgaben

      Mitteilung des GKV vom 24.03.2020

      Arbeitgeber-Nr. _______________

       Sehr geehrte Damen und Herren,

       unser Betrieb ist bei Ihrer Krankenkasse unter der Betriebsnummer ____________ erfasst.

       Aufgrund der durch die Corona – Krise verursachten wirtschaftlichen Verwerfungen leiden wir unter erheblichen Einnahmeausfällen und sind leider nicht in der Lage, die Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu begleichen.

       Wir beantragen daher die Stundung und Aussetzung der Vollziehung der Beiträge gemäß § 76 SGB IV für März und April 2020 bis auf Weiteres. Bitte nehmen Sie keine fälligen Lastschriften vor (Beendigung des SEPA-Mandats). Zudem ersuche ich Sie, wie von der Bundesregierung vorgesehen, von der Erhebung von Zinsen und Säumniszuschlägen abzusehen.

       Mit freundlichen Grüßen

Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? Besteht Anspruch auf Entschädigung?

Wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen.

Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin.

ACHTUNG: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten!

Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall im Betrieb oder bei infizierten Mitarbeitern? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

Für den Fall, dass bei Ihren Mitarbeitern Symptome einer Covid-19-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und den Betriebsinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten.

Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend die Betrieb darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall die Betrieb aufsuchen. Eine Meldepflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht nicht. Diese obliegt vielmehr die mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits-und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen.

Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden sollte Folgegeleistet werden.

Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (vgl. unten) abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben.

Bundestag beschließt Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

 

Der Bundestag hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 beschlossen. Ausgenommen sind Fälle in denen die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht oder in denen keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können.

Quelle: In Anlehnung an https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/pressemitteilungen/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf

 

Informationen zum Kurzarbeitergeld

Grundlegendes zum Kurzarbeitergeld

  • Wird vom Arbeitgeber Kurzarbeit ausgesprochen, arbeiten die Mitarbeiter entweder gar nicht oder nur zum Teil (Verringerung der Arbeitszeit)
  • Das Kurzarbeitergeld beträgt entweder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind oder 60 Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind.
  • Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen. Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.
  • Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.
  • Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches. Während der Kurzarbeit wird damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat ein Kind und verdient in Vollzeit 2500 Euro brutto. Netto sind dies etwa 1700 Euro. Verringert der Arbeitgeber die Arbeitszeit nun um die Hälfte, erhält der Arbeitnehmer nur noch 1250 Euro brutto. Netto sind dies dann ca. 1000 Euro.

Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld von 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die Differenz beträgt 700 Euro. 67 Prozent von diesen 700 Euro sind 469 Euro, die die Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsentgelt beisteuert, sodass der Lohn sich auf insgesamt ca. 1469 Euro statt 1700 Euro beläuft. Statt Einbußen von 700 Euro muss der Arbeitnehmer nur mit ca. 250 Euro weniger Lohn im Monat rechnen.

Aktuelle Änderungen am Kurzarbeitergeld (Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020)

CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart:

  • Absenken des Quote der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent.

Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).

  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.

Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.

Ablauf Beantragung und Auszahlung KUG

  1. Informationen auf der Website der Bundesarbeitsagentur einholen und Prüfen ob Anspruch auf KUG besteht
  1. Mit Arbeitnehmern schriftlich Kurzarbeit vereinbaren
  1. Kurzarbeit (KUG) anzeigen
  • Entweder per Vordruck oder elektronisch über den eservice
  • Dem Antrag ist beizufügen:  Dokumente, die die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern belegen (Kopie der Einwilligungserklärungen, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung etc.
  • Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat bezahlt werden, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur eingeht
  1. Das KUG wird genehmigt (Zuteilung KUG-Nummer)Sie geben uns die zugeteilte KUG-Nummer und eine Liste mit der Aufstellung des Arbeitsausfalls, dann wird alles weitere über die Lohnabrechnung abgewickelt.
    Der Arbeitgeber zahlt den gekürzten Lohn zzgl. KUG. Das KUG bekommt man dann vom Arbeitsamt erstattet.

Weitere Infos auch hier:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Der Verband „die bayerische Wirtschaft vbw“ bietet eine Beratung an, da die Agentur für Arbeit überlastet ist:

Link zum Beratungsangebot

 

 

Kontakt

Öffnungszeiten

Mo-Do 08.00 - 12.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Fr 08.00 - 12.30 Uhr