Einkommensteuer – gesetzliche Änderungen ab dem VZ 2015
Am 10.07. 2015 hat der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Diese Änderungen gelten rückwirkend ab dem 01.01.2015.
Die Änderungen im Einzelnen:
Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag wird wie folgt erhöht:
In 2015 von 8.354 Euro um 118 Euro auf 8.472 Euro.
In 2016 von 8.472 Euro um 180 Euro auf 8.652 Euro.
Kinderfreibetrag:
Der Kinderfreibetrag wird wie folgt erhöht:
In 2015 von 2.184 Euro um 72 Euro auf 2.256 Euro.
In 2016 von 2.256 um 48 Euro auf 2.304 Euro.
Kindergeld:
Entsprechend der Erhöhung beim Kinderfreibetrag wird auch das monatlich ausgezahlte Kindergeld erhöht. Durch die Erhöhung ändert sich das Kindergeld je Kind und Monat wie folgt:
in 2015 |
von 184 Euro |
um 4 Euro |
auf 188 Euro |
für das 1. + 2. Kind |
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von 190 Euro |
um 4 Euro |
auf 194 Euro |
für das 3. Kind |
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von 215 Euro |
um 4 Euro |
auf 219 Euro |
ab dem 4. Kind |
in 2016 |
von 188 Euro |
um 2 Euro |
auf 190 Euro |
für das 1. + 2. Kind |
|
von 194 Euro |
um 2 Euro |
auf 196 Euro |
für das 3. Kind |
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von 219 EUR |
um 2 Euro |
auf 221 Euro |
ab dem 4. Kind |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Dieser ändert sich ab dem VZ 2015 folgendermaßen:
Der bisherige Freibetrag i. H. v. 1.308 Euro wird um 600 Euro auf 1.908 Euro erhöht.
Neu ist, dass eine Staffelung eingefügt wurde. Für jedes weitere Kind steigt der Freibetrag um zusätzliche 240 Euro.
Unterhaltsleistungen
Auf eine Initiative der Bundesländer geht eine Erhöhung des steuerlichen Abzugsbetrags für Unterhaltsverpflichtungen zurück (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG). Der Bundestag hat sich für folgende Änderungen ausgesprochen:
in 2015 |
von 8.354 Euro |
um 118 Euro |
auf 8.472 Euro. |
in 2016 |
von 8.472 EUR |
um 180 Euro |
auf 8.652 Euro. |