FAQ für Unternehmer und freie Berufe zum Coronavirus
Update vom 06.04.2020
1. Soforthilfeantrag online: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Der Begriff Liquiditätsengpass wurde neu definiert. Die Höhe der Soforthilfe richtet sich nach der Höhe des Liquiditätsengpasses. Weitere Ausführungen erhalten Sie unten in unseren FAQ.
2. FAQ der Steuerberaterkammer
3. Sonderzahlungen bis 1.500 € an Mitarbeiter steuerfrei. Quelle: BMF
4. interaktiver Corona-Helpdesk
Ingolstadt, den 24.03.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei erhalten Sie die wichtigsten Informationen für Unternehmer und freie Berufe zur Corona-Pandemie. Unser FAQ beinhaltet Themen wie Kurzarbeit, finanzielle Hilfen und Fragen zum Arbeitsrecht.
Besonders hervorzuheben ist die Soforthilfe, welche beantragt werden kann. Dieser Zuschuss bis zu maximal 30.000 € soll helfen kurzfristige Liquiditätsengpässe unbürokratisch zu überwinden. Der Bund wird diese Woche abweichende Hilfen beschließen. Bayern hat angekündigt die höhere Förderung ebenfalls auszuzahlen. Für weitere finanzielle Hilfen ist Ihre Hausbank der erste Ansprechpartner. Dieser hat direkten Zugriff auf die Fördermöglichkeiten der KFW- und LFA-Bank.
Es gibt momentan täglich neue Meldungen zu finanziellen Hilfen und Sofortmaßnahmen. Um auf dem aktuellen Stand zu bleiben empfehlen wir folgenden Link:
Infos zur Corona-Pandemie: Service-Center der vbw
Übersicht der Förderungen (SZ)
Überblick über die staatlichen Hilfen (Steuererberaterkammer)
Update, 01.04.2020
Die Soforthilfe kann nun online unter folgendem Link beantragt werden. Bitte beachten Sie die Voraussetzungen zur Soforthilfe. https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
Bitte bleiben Sie gesund
Michael Irmler
Dipl. Betriebswirt (FH)
Steuerberater
Anlagen: FAQ Kurzarbeit
Muster Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit
Die Ausführungen geben einen allgemeinen Überblick über die wichtigsten Fragen und haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen recherchiert und zusammengestellt. Es kann keine Haftung oder Gewährleistung für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen übernommen werden.
FAQ für Unternehmen und freie Berufe
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums zu Corona |
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu Themen wie Kurzarbeit, finanzielle Unterstützung und sonstige Informationen für Unternehmen. |
Soforthilfe (Zuschuss) für Unternehmer und freie Berufe in Bayern |
Was wird gefördert?
Seit heute, 30.März 2020, müssen weder private Mittel noch betriebliche Rücklagen verwendet werden. Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt maximal:
Obergrenze für die Höhe der Finanzhilfe ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Definition zum Liquiditätsengpass:Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Quelle und Link online Antrag: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Soforthilfen dürfen nicht für den eigenen Lebensunterhalt eingesetzt werden. Soforthilfen dienen ausschließlich zur Überbrückung betrieblicher Liquiditätsengpässe. Ihr Ziel ist die Vermeidung von Insolvenzen und Arbeitsplatzverlusten in bisher gesunden Unternehmen infolge der Corona-Pandemie. Sie dürfen daher nicht der Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts dienen.
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Hilfen der LfA für Unternehmen und Freiberufler |
Schnelle und kostenfreie Information insbesondere zu Liquiditätshilfen bietet die LfA-Förderberatung unter Tel.: 089 2124-1000, E-Mail: info@lfa.de Erster Ansprechpartner für finanzielle Hilfen ist auch die Hausbank. Diese hat direkten Zugriff auf die Fördermittel der KFW- und LFA-Bank. Der Antrag dafür muss bei der Hausbank gestellt werden. Die Bundesregierung hat die Bedingungen für Kredite der bundeseigenen KfW nochmals verbessert. Bei kleinen und mittleren Firmen (bis 50 Millionen Euro Umsatz und 250 Mitarbeitern) übernimmt der Bund 90 Prozent der Haftung statt bislang 80 Prozent. Den Rest übernimmt die Hausbank. Bei Krediten bis drei Millionen Euro prüft nur die Hausbank das Risiko; die KfW verzichtet auf eine eigene Prüfung. Die Kredite gelten auch für Betriebsmittel, also Mieten und Personalkosten. |
Arbeitsrechtliche Fragen |
https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html |
Wie kann man den Solo-Selbständigen helfen, bei denen die Erleichterungen für Arbeitgeber nicht greifen? |
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen.
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Wie hilft das Finanzamt? |
Ausführliche Aufstellung unter: https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/ Einkommensteuer
Körperschaftsteuer
Gewerbesteuer
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Grunderwerbsteuer
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Wer zahlt den Lohn, wenn Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt werden? Besteht Anspruch auf Entschädigung? |
Wenn der Betrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird (§ 56 Infektionsschutzgesetz), besteht ein Anspruch auf Entschädigung sowohl für Inhaber als auch angestellte Mitarbeiter. Voraussetzung für Entschädigungsansprüche ist das Verbot der Erwerbstätigkeit oder die Anordnung von Quarantäne aus infektionsschutzrechtlichen Gründen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich bei Selbstständigen nach ihrem Verdienstausfall. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige auch für Betriebsausgaben „in angemessenem Umfang“ entschädigt werden (§ 56 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz). Auch dies müssen Praxisinhaber beantragen. Angestellte haben in den ersten sechs Wochen Anspruch auf die Höhe des Nettogehaltes, danach auf Krankengeld. Die Renten-, Kranken-, Pflege-und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. ACHTUNG: Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz sind gegenüber allen anderen Ansprüchen auf finanziellen Ersatz subsidiär. Dies ist bei Antragsstellung unbedingt zu beachten! |
Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall im Betrieb oder bei infizierten Mitarbeitern? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen? |
Für den Fall, dass bei Ihren Mitarbeitern Symptome einer Covid-19-Erkrankung (laut WHO Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit) auftreten, empfiehlt es sich, die Mitarbeiter anzuweisen, dem Arbeitsplatz fern zu bleiben. Aufgrund der möglichen Infektionsgefahr empfiehlt es sich sowohl für den betroffenen Mitarbeiter als auch für die anderen Mitarbeiter und den Betriebsinhaber, bei Auftreten einschlägiger Krankheitssymptome Kontakt mit einem Arzt aufzunehmen. Hierbei sollte der Arzt nicht direkt aufgesucht, sondern vorab telefonisch konsultiert werden. Dasselbe gilt, falls Mitarbeiter Kontakt mit einer nachweislich mit dem Coronavirus infizierten Person hatten. Die Mitarbeiter sollten zudem darum gebeten werden, bei einem positiven Testergebnis umgehend die Betrieb darüber zu informieren. Sie sollten auf keinen Fall die Betrieb aufsuchen. Eine Meldepflicht gegenüber den Gesundheitsbehörden nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht nicht. Diese obliegt vielmehr die mit der Diagnose und Behandlung von Krankheits-und Verdachtsfällen befassten medizinischen Einrichtungen. Infizierte werden in der Regel von Gesundheitsbehörden zu ihren Kontakten in den vergangenen Tagen und zu Symptomen befragt, sie werden namentlich registriert und gegebenenfalls Labortests unterzogen. Für Kontaktpersonen, die Symptome aufweisen aber nicht schwer krank sind, können die Gesundheitsbehörden eine Heim-Quarantäne anordnen. Den Anweisungen der Gesundheitsbehörden sollte Folgegeleistet werden. Die Kontaktdaten der Gesundheitsämter können Sie beispielsweise über eine Datenbank des Robert Koch-Instituts (vgl. unten) abfragen. Das Gesundheitsamt ist dann sowohl für den Meldeweg als auch für die Verhängung von weiteren Maßnahmen zuständig. Zudem informiert die Behörde Sie unter anderem darüber, wie Sie sich zu verhalten haben. |
Bundestag beschließt Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
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Der Bundestag hat die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und der Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 beschlossen. Ausgenommen sind Fälle in denen die Insolvenz nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie beruht oder in denen keine Aussicht auf die Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Für einen dreimonatigen Übergangszeitraum wird auch das Recht der Gläubiger suspendiert, die Eröffnung von Insolvenzverfahren zu beantragen. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sowie die Regelung zum Eröffnungsgrund bei Gläubigerinsolvenzanträgen soll im Verordnungswege bis zum 31. März 2021 verlängert werden können. |
Quelle: In Anlehnung an https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/pressemitteilungen/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf
Informationen zum Kurzarbeitergeld
Grundlegendes zum Kurzarbeitergeld
- Wird vom Arbeitgeber Kurzarbeit ausgesprochen, arbeiten die Mitarbeiter entweder gar nicht oder nur zum Teil (Verringerung der Arbeitszeit)
- Das Kurzarbeitergeld beträgt entweder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind oder 60 Prozent bei Arbeitnehmern ohne Kind.
- Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen. Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.
- Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.
- Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches. Während der Kurzarbeit wird damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit.
Beispiel
Ein Arbeitnehmer hat ein Kind und verdient in Vollzeit 2500 Euro brutto. Netto sind dies etwa 1700 Euro. Verringert der Arbeitgeber die Arbeitszeit nun um die Hälfte, erhält der Arbeitnehmer nur noch 1250 Euro brutto. Netto sind dies dann ca. 1000 Euro.
Hinzu kommt das Kurzarbeitergeld von 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Die Differenz beträgt 700 Euro. 67 Prozent von diesen 700 Euro sind 469 Euro, die die Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsentgelt beisteuert, sodass der Lohn sich auf insgesamt ca. 1469 Euro statt 1700 Euro beläuft. Statt Einbußen von 700 Euro muss der Arbeitnehmer nur mit ca. 250 Euro weniger Lohn im Monat rechnen.
Aktuelle Änderungen am Kurzarbeitergeld (Beschluss des Koalitionsausschusses vom 8. März 2020)
CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsausschuss am 8. März 2020 erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld vereinbart:
- Absenken des Quote der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent.
Zum Hintergrund: Aktuell müssen mindestens 1/3 der Belegschaft von Arbeitszeitreduzierungen betroffen sein, bevor Kurzarbeitergeld gewährt wird (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).
- Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit.
Zum Hintergrund: Aktuell hat der Arbeitgeber während des Bezugs des Kurzarbeitergeldes die Sozialversicherungsbeiträge weiter zu bezahlen.
Ablauf Beantragung und Auszahlung KUG
- Informationen auf der Website der Bundesarbeitsagentur einholen und Prüfen ob Anspruch auf KUG besteht
- Mit Arbeitnehmern schriftlich Kurzarbeit vereinbaren
- Kurzarbeit (KUG) anzeigen
- Entweder per Vordruck oder elektronisch über den eservice
- Dem Antrag ist beizufügen: Dokumente, die die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern belegen (Kopie der Einwilligungserklärungen, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung etc.
- Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat bezahlt werden, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur eingeht
- Das KUG wird genehmigt (Zuteilung KUG-Nummer)Sie geben uns die zugeteilte KUG-Nummer und eine Liste mit der Aufstellung des Arbeitsausfalls, dann wird alles weitere über die Lohnabrechnung abgewickelt.
Der Arbeitgeber zahlt den gekürzten Lohn zzgl. KUG. Das KUG bekommt man dann vom Arbeitsamt erstattet.
Weitere Infos auch hier:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video
Der Verband „die bayerische Wirtschaft vbw“ bietet eine Beratung an, da die Agentur für Arbeit überlastet ist: