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Umsatzsteuer | Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Nahverkehr durch Taxen (BFH)

Written by taxconsult. Posted in Steuerberater

Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es – entgegen Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 UStAE – unbeachtlich, wenn der Unternehmer die Personenbeförderungsleistung nicht selbst durchführt, sondern durch einen Subunternehmer durchführen lässt (BFH, Urteil v. 23.9.2015 – V R 4/15; veröffentlicht am 13.1.2016).

Hintergrund:
Die Beförderungen von Personen im Verkehr mit Taxen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz, wenn sie innerhalb einer Gemeinde durchgeführt wird oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (§12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).

Sachverhalt: Streitig war, ob die von einem Mietwagenunternehmen im eigenen Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmers erbrachten Personenbeförderungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Im Streitfall beträgt die Steuer für die Beförderungsleistungen 7%.
  • Für die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist es unbeachtlich, dass die Klägerin die Personenbeförderungsleistungen nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer hat durchführen lassen und nur dieses Unternehmen Inhaberin von Genehmigungen für den Verkehr mit Taxen gewesen ist.
  • Soweit demgegenüber in Abschn. 12.13 Abs. 7 Satz 6 UStAE die Steuerbegünstigung davon abhängig gemacht wird, dass sie durch den Genehmigungsinhaber mit eigenbetriebenen Taxen erbracht werde, fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift knüpft an die Leistungserbringung, nicht hingegen an den Leistenden an.

 Anmerkung: Nach den weiteren Ausführungen des BFH hat ein eventueller Verstoß gegen die an den „Verkehr mit Taxen“ geknüpften öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen grds. keine Auswirkungen auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Unbeachtlich sei deshalb, dass im Streitfall das Beförderungsentgelt von den Vergütungsregeln der Taxitarifordnung abwich. Dem stehe auch nicht das EuGH-Urteil in der Rechtssache Pro Med Logistik GmbH und Eckard Pongratz entgegen. Soweit der EuGH dort an die sich aus der Taxigenehmigung ergebenden öffentlich-rechtlichen Pflichten anknüpft, diene dies nur der Abgrenzung zum Mietwagenverkehr mit Fahrergestellung.

Quelle: NWB Datenbank

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