Steuerberater in Ingolstadt

Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

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Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

 

Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das entschied das FG Düsseldorf.

Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar.

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.

(Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2015 zu Urteil vom 30.1.2015, Az. 1 K 1523/14 U; nicht rechtskräftig)

Übersicht der Fälligkeit von Steuern

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Übersicht der Fälligkeit von Steuern

  

Lohnsteuer

10. Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums

Einkommensteuer-Vorauszahlung

10.03./10.06./10.09./10.12

Einkommensteuer-Vorauszahlung/ rückwirkende Erhöhung

1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides

Einkommenssteuer-Abschlusszahlung

Nachzahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Erstattung

Mit Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids ist die   Erstattung fällig (§ 36 (4) EStG)

Im Falle eines Änderungsbescheids ist der sich   ergebende Erstattungsbetrag fällig.

Einkommensteuer-Änderungsbescheid

Fälligkeit hinsichtlich des bisherigen   Steuerbescheids ändert sich grds. nicht. Bei einer Erhöhung der   Steuernachzahlung ist die Differenz innerhalb eines Monats fällig.

Körperschaftsteuer-Vorauszahlung

10.03./10.06./10.09./10.12

Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Gewerbesteuer-Vorauszahlung

15.02./15.05./15.08./15.11

Gewerbesteuer-Abschlusszahlung

1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Umsatzsteuervorauszahlung

10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen   Voranmeldezeitraums

Umsatzsteuer-Abschlusszahlung

Nachzahlung

1 Monat nach Eingang der Steueranmeldung (Eine   Zahlungsaufforderung ergeht nicht, da Ihre Jahreserklärung rechtlich eine Steuerfestsetzung   unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Abs. 1 AO) bis zum Ablauf der   vierjährigen Festsetzungsfrist ist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO; § 170 Abs.   2 Satz 1 Nr. 1 AO)).

Wenn das Finanzamt die zu entrichtende Steuer   abweichend von der Steueranmeldung festsetzt, wird die Abschlusszahlung 1   Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig (§ 18 Absatz 4 UStG)

 

Erstattung

Auszahlung ist von der Zustimmung durch das   Finanzamt abhängig. Sie erfolgt nach der Bearbeitung der Erklärung durch das   Finanzamt.

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