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Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte einer Freiberufler-GbR

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Abfärbewirkung gewerblicher Einkünfte einer Freiberufler-GbR

 

Der VIII. Senat des BFH hat entschieden, dass die Einkünfte einer GbR, die hauptsächlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und daneben in geringem Umfang eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, dann nicht insgesamt zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert werden (sog. Abfärbewirkung), wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze in Höhe von 3% der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen (BFH, Urteil v. 27.8.2014 – VIII R 6/12; veröffentlicht am 11.2.2015).

Die Grenze von 24.500 € kommt gem. Dieser orientiert sich an dem gewerbesteuerlichen Freibetrag für Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG. Denn im Regelfall droht dann kein Ausfall von Gewerbesteuer, wenn bereits die gewerblichen Umsätze unter dem gewinnbezogenen Freibetrag in Höhe von 24.500 € liegen.

 

Hinweis: Für Einzelunternehmer gibt es keine Abfärbewirkung. Hier müssen gewerbliche und freiberufliche Einkünfte in getrennten Gewinnermittlungen ermittelt werden.

Dachsanierung anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage (BFH)

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Dachsanierung anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage (BFH)

 

Wie bereits der III. Senat hat nun auch der X. Senat des BFH entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines Daches im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage grds. nicht – auch nicht anteilig – als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Anders verhält es sich nur, soweit konkrete Einzelmaßnahmen ausschließlich dem Betrieb der Photovoltaikanlage zuzuordnen sind. Im Streitfall traf dies auf die Verstärkung der Dachsparren zu (BFH, Urteil v. 16.9.2014 – X R 32/12; NV; veröffentlicht am 21.1.2015).

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